Treuhänder

Treuhänder
I. Allgemeines:1. Begriff: Natürliche oder juristische Person, der aufgrund von privatrechtlichen Verträgen oder gesetzlichen Bestimmungen Sachen oder Rechte mit der Maßgabe übertragen wurden, hierüber im Rahmen der  Treuhandschaft zu verfügen.
- 2. Persönliche Voraussetzungen: Der T. muss vertrauenswürdig und sachkundiger Experte sein und die Gewähr bieten, die ihm anvertrauten Interessen uneigennützig wahrzunehmen. Er muss sein Amt treu und gewissenhaft führen und seine Aufgaben sorgfältig und ordnungsgemäß durchführen. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse darf er nicht für sich oder andere auswerten. Der T. muss keiner bestimmten Berufsgruppe angehören. Seine Kompetenz kann durch die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe mit sehr hoher fachlicher Qualifikation zum Ausdruck kommen. Die Tätigkeit als T. gehört z.B. zum Berufsbild des  Wirtschaftsprüfers.
II. Rechte und Pflichten:1. Bei rechtsgeschäftlich gestalteter Treuhandschaft: Rechte und Pflichten ergeben sich aus dem  Treuhandvertrag, evtl. in Verbindung mit rechtlichen Rahmenbedingungen. Der T. hat Anspruch auf ein angemessenes Honorar und auf Auslagenersatz (§§ 669 f. BGB). Der T. ist zur Anfertigung von ordnungsmäßigen Aufzeichnungen über das Treugut und zur Rechnungslegung verpflichtet (§ 259 BGB). Die gesonderte Verwaltung des Treuguts ist sicherzustellen; die Trennung eigener von fremden Geldmitteln kann z.B. durch die Zahlungsabwicklung über  Anderkonten erleichtert werden. Der T. haftet gegenüber dem  Treugeber für Vorsatz und Fahrlässigkeit (§ 276 BGB), auch bei Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB).
- 2. Bei gesetzlicher Treuhandschaft: Rechte und Pflichten ergeben sich aus der Bestallungsurkunde, aus allgemeinen gesetzlichen Vorschriften zur gesetzlichen Treuhandschaft und evtl. aus einschlägigen speziellen Gesetzesvorschriften und Weisungen der Aufsicht führenden Behörde. Der Aufgabenbereich des T. besteht bes. aus der Sicherung und dem Schutz von Vermögenswerten Abwesender oder nicht geschäftsfähiger Personen. Der T. kann alle Geschäfte eingehen, die im Normalfall bei einer ordentlichen Verwaltung anfallen. Maßnahmen und Entscheidungen, die die wirtschaftliche Zwecksetzung der Treuhandschaft verändern würden, sind untersagt, können jedoch im Einzelfall ausdrücklich genehmigt werden. Rechtsgrundlagen für Aufgaben und Handlungsbefugnisse der Treuhänder sind die Bestimmungen zur Vermögenspflegschaft (§§ 1909–1921 BGB). Die Vergütung wird von der Aufsichtsbehörde festgesetzt. Der gesetzliche T. haftet dem Eigentümer für Vorsatz und Fahrlässigkeit (§ 276 BGB). Die gesetzlichen Grundlagen zur Haftung ergeben sich aus den Bestimmungen zum Auftrag (§§ 662–674 BGB), zur Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677–687 BGB) und aus den Vorschriften zur unerlaubten Handlung (§§ 823, 826, 831 und 839 BGB).
III. Steuerliche Behandlung:T. haben, soweit ihre Verwaltung reicht, die gleichen Pflichten wie der  Steuerpflichtige (§ 34 III AO). Sie haften, soweit durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten Steuern verkürzt werden (§ 69 AO).
- Gewerbesteuerrecht: a) Der T. eines Betriebes ist i.d.R. in  selbstständiger Arbeit tätig, also gewerbesteuerfrei. Auch wenn die treuhänderische Verwaltung im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit ausgeübt wird, pflegt die Treuhändervergütung bei der Ermittlung des  Gewerbeertrags außer Betracht zu bleiben.
- b) Eine Treuhänderschaft über mehrere Betriebe kann einen solchen Umfang annehmen, dass zur Bewältigung der Aufgaben ein kaufmännisch eingerichteter Geschäftsbetrieb mit Angestellten notwendig wird. Dann wird die Treuhändertätigkeit zum  Gewerbebetrieb, der der  Gewerbesteuer unterliegt.

Lexikon der Economics. 2013.

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